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Arbeiten zusammen: Schnitt Preis Gewinnerinnen Gesa Marten und Bettina Braun

Geteiltes Recht ist halbes Recht

Von Daniel Bickermann Beim Abspann stößt der Zuschauer unter der Rubrik »Schnitt« zunehmend auf mehr als einen Namen. Was wie eine harmlose Arbeitsteilung aussieht, führt nicht selten zu Streitereien. Schließlich geht es nicht nur um die Anerkennung für die getane Arbeit, sondern auch um die finanzielle Vergütung durch Preisgelder und Urheberrechtsanteil.

Auf den ersten Blick ist das Problem übersichtlich: Aus terminlichen und arbeitstechnischen Gründen teilen immer mehr Editoren die Arbeit unter sich auf, delegieren eine grobe Materialsichtung an Assistenten oder teilen sich den Editorencredit mit Regisseuren oder Produzenten. Dies ist in erster Linie die Folge eines deutlich gestiegenen Arbeitsaufwandes, der zweierlei Gründe hat. Zum einen wird bei einigen Produktionen (beispielsweise bei Telenovelas) eine Sieben-Tage-Woche im Schneideraum zunehmend üblich, wobei sich die Editoren schon aus konditionellen Gründen abwechseln müssen. In der Spiel- und Dokumentarfilmproduktion, in denen die singuläre Vision eines Editors gefragt ist, gibt es solche Zeitprobleme noch nicht, dafür spült die digitale Revolution bei den Dreharbeiten und die massiv verbilligten Digitalisierungskosten eine exponentiell größere Masse belichteten Materials in den Schneideraum, das der Editor dann allein oft gar nicht bewältigen kann – man denke an digital gedrehte Dokumentarfilme, für die nicht selten über hundert Stunden Material auszuwerten sind.

In solchen Fällen hat es sich, ebenso wie bei terminlichen oder krankheitsbedingten Ausfällen, eingebürgert, die editoriale Arbeit aufzuspalten. Dies kann in Gestalt einer gleichberechtigten Partnerschaft geschehen, bei der ein Editor den Roh- und ein anderer den Feinschnitt fertigt, kann aber auch die Gestalt einer Weitergabe der groben Materialsammlung an einen Schnittassistenten annehmen, der dem Editor zuarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde schon von einer »Rückkehr des Schnittassistenten« gesprochen, der die wachsende Arbeitslast von den Schultern des Editors nehmen soll.

Doch nicht alle Arbeitsteilungen sind freundlich geregelt. Mit der digitalen Revolution fällt nicht nur exponentiell mehr Sichtungsmaterial an, durch die Digitalisierung der Schneidetische ist auch der Editor austauschbarer geworden. In Zeiten der analogen Schnittechnik hätte eine Entlassung des gerade arbeitenden Editors einen gravierenden finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeutet: Sämtliche Muster hätten wieder zusammengeklebt oder neu bestellt werden müssen. Heutzutage reicht ein digitaler Reset für einen neuen editorischen Ansatz mit dem gleichen Ausgangsmaterial. Zugleich sind alle Schnittfassungen abspeicher- und somit rekonstruierbar. Diese neue Transparenz öffnete zum einen Editoren die Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte zu delegieren – aber sie öffnete eben auch Tür und Tor für streitlustige Produzenten oder unsichere Jungregisseure, die den Editor zunehmend austauschbar finden.

Nun mag man sich fragen, wo das Problem liegt. Schließlich arbeiten Editoren in Amerika schon länger auf einer hire-and-fire-Basis, und im Nachspann finden sich nicht nur eine Vielzahl von Editorennamen, sie sind manchmal gar aufgeteilt in Supervising Editors und Assistant Editors. Dort gibt es allerdings auch Verträge mit komplettem Buy-out und vollständiger Rechteabgabe aller Beteiligten, wohingegen die deutschen Produzenten die Urheberschaft der einzelnen Beteiligten zwar sammeln, aber nicht besitzen. Hierzulande regeln die Verträge nur die finanzielle Vergütung der Arbeit und nicht die nach der Produktion erfolgende Ausschüttung der Urheberanteile durch die VG Bild-Kunst.

Dies schafft zumindest eine finanzielle Grauzone, in die sich Editoren begeben, wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, einen Credit teilen müssen. Im Idealfall haben die Beteiligten ihre jeweiligen prozentuellen Anteile vorher abgesprochen oder wägen dies während oder direkt nach der Arbeit ab. Nicht selten hat man sich auf freundschaftlicher Basis zur Zusammenarbeit entschlossen und regelt solche Anteilseignerschaft ebenso problemlos. Beispiele solcher kooperativer Rechteteilung sind Gesa Marten und Bettina Braun, die sich letztes Jahr den Schnitt Preis in der Kategorie bester Dokumentarfilm bei Film+ für Was lebst du? teilten, oder Hansjörg Weißbrich und Bernd Schlegel, die für ihren Schnitt des Films Requiem für den deutschen Filmpreis nominiert waren.

Schwieriger wird es, wenn ein Produzent oder Regisseur in den Schnittprozeß eingreift, ohne vorher eine Arbeitsabsprache zu treffen. Auch die Tendenz, bei Unzufriedenheit mit der Schnittfassung selbst Hand anzulegen oder gar dritte Personen heranzuziehen, schafft alle möglichen urheberrechtlichen Probleme. Bei einer Mitarbeit des Produzenten hingegen stellt sich manchmal das umgekehrte Problem: In einigen Fällen wäre ein Buch- und Schnitt-Credit durchaus zu rechtfertigen. Hier sind viele Editoren auf die Kulanz der Produzenten angewiesen, um ihre urheberrechtlichen Anteile zu schützen. Wird der Editor gar gefeuert und durch einen Kollegen ersetzt, ist der Ring frei zur Frage, wieviel Prozent der Schnittarbeit von welchem Editor geleistet wurde und wie mit eventuellen Preisverleihungen (und dementsprechend auch Preisgeldern) und der Credit-Frage umgegangen wird – schließlich garantiert nur eine Nennung im Abspann eine Auszahlung der Urheberanteile.

Falls solche Streitfälle auftreten, ist viel Fingerspitzengefühl und Kollegialität gefragt, denn die Rechtslage ist vage – zumal schon aus Prestigegründen kein Editor einen Kollegen oder eine Produktionsfirma verklagen möchte. Meinungsverschiedenheiten zwischen Editorenkollegen kann man noch bereinigen, idealerweise durch eine klärende Absprache vor oder während der Schnittarbeit. Im Zweifelsfall bieten sich als Schlichtungsinstanz entweder ein fairer Produzent an (der dank seiner Übersicht über die Arbeitsabläufe wohl auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Gehör finden würde) oder ein BFS-Schiedsspruch. Der Bundesverband Filmschnitt ist als Anlaufstelle in solchen Fragen inzwischen auch für Nicht-Mitglieder etabliert, wobei gerade im Falle einer Ablösung durch einen anderen Editor dringend empfohlen wird, eine Ausspielung der eigenen Schnittfassungen zu machen, anhand derer der Verband beurteilen kann, welcher Anteil der Schnittarbeit von wem geleistet wurde. Zusätzlich unterzeichnen Editoren beim Eintritt in den BFS einen Ehrenkodex, der den Austausch unter Editoren fördern soll. Mit dieser Offenheit soll zum einen verhindert werden, daß dem abgesetzten Kollegen der Urheberanteil für seine Arbeit vorenthalten wird, zum anderen kann sich der einspringende Editor über Gründe für die Auseinandersetzung informieren und hoffentlich denselben Gefahren aus dem Weg gehen.

Wie können sich die Editoren in Zukunft vor solchen Querelen mit Kollegen, Produzenten oder Regisseuren schützen? Zum einen sollten die Verträge, so umfangreich und komplex sie inzwischen auch aussehen, genau geprüft werden. Idealerweise sollte man strittige Punkte zum Urheberrecht verhandeln oder gleich den Mustervertrag für Editoren verwenden, der beim BFS gerade in Arbeit und bald erhältlich ist. Zum anderen muß endlich Offenheit herrschen, vor allem unter Editoren, wo dieses Thema noch immer Tabucharakter hat. Gerade weil auch große Namen der Branche schlechte Erfahrungen mit geteilten Credits gemacht haben, muß ein Austausch gewährleistet werden, der jungen Kollegen die möglichen Gefahren schildert und Vorsorge anrät, damit auch in Zukunft die Schnittarbeit ein Recht auf Urheberschaft hat.

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Dieser Text ist erstmals erschienen im Schnitt #44.
 
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